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Neue Mietpreisbremse für Bayern- aber nur light!

  • Monika Schmid-Balzert, München
  • 16.07.2019

Der Freistaat Bayern hat Mitte Juli endlich eine neue Mieterschutzverordnung erlassen - nachdem die erste unwirksam war. Nun gibt es auch eine Mietpreisbremse für Bayern - doch leider nur in der Light-Version!

Diese regelt, dass in 162 bayrischen Gemeinden in welchen Orten die Deckelung der Mietpreise bei Neuvermietung gilt: die so genannte Mietpreisbremse. Wird in diesen Städten und Gemeinden ein Mietvertrag über Wohnraum neu abgeschlossen, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.

Sie regelt aber auch, dass die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von weiterhin 10 Jahren gilt.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (14 S 10058/17) hatte das Landgericht München I entschieden, dass die Mieterschutzverordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nichtig ist.

Daher hatte Bayern nie eine wirksame Mietpreisbremse.

„Wir begrüßen, dass die Kündigungssperrfrist verlängert wurde und dass die Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, von 136 auf 162 Gemeinden erweitert wurde. Diese Mietpreisbremse hat aber nur eine Laufzeit von nicht einmal 12 Monaten, ist also eine Mietpreisbremse Light!“, so Monika Schmid-Balzert., Geschäftsführerin des DMB Landesverband Bayern e.V..

Die Mietpreisbremse soll am 07.08.2019 in Kraft treten und bereits am 31.07.2020 wieder außer Kraft.

„Es besteht rechtlich keine Notwendigkeit, diese kurze Laufzeit von unter einem Jahr in das Gesetz zu schreiben.

Erst wird die Verordnung schlecht begründet, dann für nichtig erklärt und jetzt soll sie nur kurze Zeit wirken“, empört sich Monika Schmid-Balzert, über das neue Gesetz.

Die erste Mietpreisbremse war nichtig, also rechtlich nicht existent. Daher tritt die Mietpreisbremse das erste Mal am 07.08.2019 wirksam in Kraft und hätte dem BGB entsprechend mit einer Laufzeit von 5 Jahren erlassen werden können. Bayern erlässt sie jedoch nur mit 11,5 Monaten und schiebt die Verantwortung auf den Bund.
„Das zeigt, dass Mieterschutz von der bayerischen Regierung nicht ernsthaft gewollt ist- Mieterschutz light eben!“ kritisiert Monika Schmid-Balzert das neue Gesetz.

Positiv für die Mieter: die Mieterschutzverordnung verlängert auch die Kündigungssperrfrist: Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Hintergrund:

Die 162 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen ab 7. August 2019 die Mietpreisbremse, die abgesenkte Kappungsgrenze und die verlängerte Kündigungs-sperrfrist gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/mieterschutzverordnung_stand_16072019.pdf.