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BGH stellt klar: Instandhaltungsanteil muss von Modernisierungskosten abgezogen werden

  • Monika Schmid-Balzert, München
  • 12.08.2020

„Modernisiert der Vermieter die Wohnung, indem er beispielsweise die alten, noch funktionstüchtigen Fenster durch Fenster mit besserer Wärmedämmung austauscht, muss er bei der anschließenden Modernisierungsmieterhöhung die Kosten abziehen, die er für die Erhaltung der alten Fenster einspart. Diese Klarstellung aus Karlsruhe ist erfreulich und führt zu finanzieller Entlastung der Mieterinnen und Mieter“, kommentiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 81/19).

Bislang musste der Mieter alle Kosten der Modernisierung tragen, solange die ersetzten Bauteile nicht defekt waren. Denn ein Instandhaltungsanteil wurde regelmäßig nicht abgezogen, solange die ersetzten Bauteile noch funktionsfähig waren. Dieser Praxis hat der Senat erfreulicherweise ein Ende gesetzt. Vermieter dürfen Modernisierungskosten ab sofort nicht mehr vollständig auf ihre Mieter umlegen, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung ein nicht unerheblicher Teil der Nutzungsdauer der dann erneuerten Bauteile verstrichen war – und zwar unabhängig davon, ob das ersetzte Bauteil bereits mangelhaft war oder nicht.